Termine Februar 2012 Anlage EÜR ist zwingend abzugeben Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor Vorsteuerabzug bei Installation einer Photovoltaikanlage Studenten und Azubis dürfen Mietverträge kurzfristig kündigen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses Herabsetzung eines Unterhaltsanspruchs nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:
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Steuerart |
Fälligkeit |
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch |
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Überweisung1 |
Scheck2 |
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Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag3 |
10.2.2012 |
13.2.2012 |
7.2.2012 |
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Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag |
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. |
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Umsatzsteuer4 |
10.2.2012 |
13.2.2012 |
7.2.2012 |
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Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung5 |
10.2.2012 |
13.2.2012 |
7.2.2012 |
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Gewerbesteuer |
15.2.2012 |
20.2.2012 |
10.2.2012 |
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Grundsteuer |
15.2.2012 |
20.2.2012 |
10.2.2012 |
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Sozialversicherung6 |
27.2.2012 |
entfällt |
entfällt |
1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
3 Für den abgelaufenen Monat.
4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.
5 Vgl. Information „Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen".
6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2012) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.
Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.
Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich
Bis 2006 konnten kleine Unternehmen für künftige Anschaffungen eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, die grundsätzlich nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Für Existenzgründer galt eine Auflösungsfrist von fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden.
Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage.
Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war.
Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr.
Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass die seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleisteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten nachgelagert zu besteuern sind. Nach der ab 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog. Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt.
Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten.
Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.
Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.
Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.
Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen
Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.
Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor
Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.
Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.
Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.
Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen zur Frage des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) Stellung genommen:
Im ersten Fall hatte der Eigentümer eines Grundstücks an sein privat genutztes Haus einen Carport angebaut, der zum Unterstellen des privaten Pkw verwendet wird. Auf der Dachfläche des Carports installierte er eine PV-Anlage, mit der er Strom erzeugt, der an einen Energieversorger veräußert wird. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf der Eigentümer den Carport insgesamt seinem Unternehmen zuordnen mit der Folge, dass die gesamten auf die Errichtung des Carports und der PV-Anlage entfallenden Vorsteuern abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Die unternehmerische Nutzung wird anhand eines Umsatzschlüssels ermittelt, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird. Die private Verwendung des Carports unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Hier hat sich die Gesetzeslage ab 2011 entscheidend verändert:
Bei Baumaßnahmen nach dem 31.12.2010 kann nur noch die Vorsteuer aus der Errichtung der PV-Anlage in voller Höhe abgezogen werden. Die auf die Herstellung des Carports entfallenden Vorsteuern sind nur noch in Höhe des auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteils abzugsfähig.
Im zweiten Fall hatte der Eigentümer einen Holzschuppen neu errichtet und auf diesem eine PV-Anlage installiert. Der Holzschuppen selber wurde weder privat noch unternehmerisch genutzt. Anders als im „Carport-Fall" konnte der Eigentümer den Holzschuppen auch in den Jahren vor 2011 nur in Höhe des unternehmerischen Nutzungsanteils seinem Unternehmen zuordnen. In Höhe dieses Nutzungsanteils kann er den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens geltend machen.
Im dritten Fall hatte der Eigentümer das Dach einer bestehenden, nicht genutzten Scheune neu eindecken lassen und anschließend auf der Südseite eine PV-Anlage errichtet. Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der Eigentümer die auf die Neueindeckung des Dachs entfallende Vorsteuer im Verhältnis des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune abziehen kann.
Hinsichtlich der Ermittlung des Nutzungsanteils im zweiten und dritten Fall gelten die Ausführungen zum „Carport-Fall" entsprechend.
Studenten und Azubis dürfen Mietverträge kurzfristig kündigen
Mietverträge mit Studenten und Azubis dürfen keinen mehrjährigen Kündigungsverzicht enthalten. Dies hat das Landgericht Kiel festgestellt.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten Eltern für ihre sich in der Ausbildung befindenden Tochter eine Wohnung angemietet. Der Mietvertrag sah einen Kündigungsausschluss von drei Jahren vor. Als die Tochter die Ausbildung vorzeitig beendete, kündigten die Eltern die Wohnung mit einer dreimonatigen Frist. Das ging dem Vermieter zu schnell. Er widersprach der Kündigung, da die drei Jahre Mindestlaufzeit des Vertrags noch nicht abgelaufen war. Das Gericht erklärte die Laufzeitklausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis immer wieder zu Ortwechseln. Der Mieter müsse dabei flexibel sein und kurzfristig kündigen können. Es sei durchaus nicht unüblich, dass Berufsausbildungen abgebrochen werden, da sich Auszubildende beruflich neu orientieren. Der Mietvertrag müsse auf solche Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Unerheblich sei, ob der Vertrag vom Auszubildenden oder von den Eltern abgeschlossen wurde.
Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines pflichtgemäßen qualifizierten Zeugnisses
Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis" erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehrte ein pensionierter Chefarzt von seiner geschiedenen Ehefrau Herabsetzung des vor der Unterhaltsrechtsreform vereinbarten Unterhaltsanspruchs nach deren Eintritt in das Rentenalter.
Die kinderlos gebliebene Ehe wurde 1968 geschlossen, 1980 trennten sich die Eheleute und 1985 erfolgte die Scheidung. Bis 1970 war die Ehefrau voll berufstätig, in den folgenden zehn Jahren führte sie bis zur Trennung den Haushalt. Von 1981 bis 1983 war die Ehefrau halbtags beschäftigt, bis sie sich ab Ende 1983 um die Betreuung und Erziehung ihres außerehelich geborenen Kindes kümmerte und bis zum Erreichen des Rentenalters nicht wieder berufstätig war.
Mit der Scheidung hatten die Eheleute im Jahr 1985 einen Vergleich geschlossen, in dem der Ehemann sich verpflichtete, an die Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.500 DM zu zahlen. Nach dem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 2006 bezog die Ehefrau eine Altersrente von monatlich ca. 940 €. Sie bewohnte miet- und schuldendienstfrei eine Eigentumswohnung, die sie im Wesentlichen aus Zugewinnausgleichsmitteln erworben hatte.
Das Gericht bejahte den Anspruch des Ehemannes auf Herabsetzung des Unterhalts trotz dessen fortbestehender Leistungsfähigkeit. Es sah das Maß der im Wesentlichen nur durch die zehnjährige Haushaltsführung begründeten nachehelichen Solidarität nach 25jähriger Distanz zur Ehe und ebenso langer Unterhaltszahlungen als verwirklicht an. Da das Gericht bei dem Alterseinkommen der Ehefrau auch keine ehebedingten Nachteile feststellen konnte, ist ihr angemessener Lebensbedarf, auf den als Untergrenze herabgesetzt werden darf, durch die Renteneinkünfte gedeckt. Die Vorinstanz muss nun entscheiden, ob eine teilweise oder eine stufenweise Herabsetzung des Unterhalts der Billigkeit entspricht.
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